Satzung des STV-Ering

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Sport- und Turnverein Ering 1946 e.V. Gründung des Vereins erfolgte am 09.06.1946.

Er hat seinen Sitz in Ering und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch

a)   entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für Freizeit-, Breiten- und Wettkampfsport,

b)   die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes,

c)  die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,

d)   die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,

e)   die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Kinder- und Jugendveranstaltungen und

-maßnahmen,

f)   Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern,

g)  die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften,

h)   Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit

i)   Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsanschluss

Ergänzend zum Inhalt dieser Satzung und Ordnungen des Vereins gelten für aktive Mitglieder die Satzungen/Richtlinien und Ordnungen für den angeschlossenen Sportverband BLSV

und dessen Dachverband ergänzend.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Stimmberechtigt sind Mitglieder in Versammlungen erst ab Volljährigkeit.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen.

Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den ordentlichen Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

 

§ 8 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand in Person des 1. oder 2. Vorsitzenden, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.

Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

 

§ 9 Vorstand

Die Vorstandschaft  besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters

In den erweiterten Gesamtvorstand beruft der Vorstand bis zu sechs Beisitzer, zudem gehören ihm auch die Leiter der Abteilungen an.

 

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere

·   Führung der laufenden Geschäfte,

·   Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

·   Einberufung der Mitgliederversammlung,

·   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

·   Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,

·   Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern,

·   Geschäftsführungsaufgaben nach Satzung und gesetzlicher Ermächtigung.

 

§ 11 Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von 2 Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Gesamtvorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

 

§ 12 Vorstandssitzungen

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1.  Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,

2.  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,

3.  Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,

4.  Beschlussfassung zur Einrichtung einzelner Abteilungen,

5.  weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch die Passauer NeuePresse oder durch schriftliche Einladung einberufen.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vereinsvorstand einberufen. Der Vorstand ist hierzu verpflichtet, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt, ansonsten per Akklamation.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Satzungsänderungen bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Für die Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

 

§ 14 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit Anwesenheitsliste zu fertigen, das von einem der vertretungsberechtigten Vorstände und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Ebenso protokolliert der Schriftführer die Beschlüsse in den Vorstandssitzungen und erledigt den Schriftwechsel des Vereins.

 

§ 15 Kassenwart und Kassenprüfung

Der Kassier ist für die Erledigung und Überwachung der Kassengeschäfte verantwortlich. Er ist verpflichtet, die Einnahmen und Ausgaben mit Belegen laufend zu verbuchen.

Aus den Belegen muss Zweck der Zahlung und Zahltag ersichtlich sein.

Der Kassenwart darf Zahlungen nur leisten, wenn diese vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist jährlich abzuschließen. Der Abschluss ist vom Vorsitzenden und vom Kassier zu unterzeichnen.

Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Prüfer, die von der Vorstandschaft gewählt werden. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Eine Kassenprüfung durch den Vorsitzenden kann auch zwischenzeitlich erfolgen.

 

§ 16 Schlichtungsausschuss

 

Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins kann der Vorsitzende einen Ausschuss einberufen, dieser besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Kein Mitglied des Ausschusses darf mit den Parteien in naher Verwandtschaft oder Geschäftsverbindung stehen. Der Schlichtungsausschuss entscheidet endgültig.

 

§ 17 Ehrungen, Ehrenmitgliedschaft

 

Als Ehrungen für besondere Verdienste entscheidet die Vorstandschaft über das Vereinsabzeichen in Gold, der Ehrenmitgliedschaft und der Ehrenvorstandschaft. Zusätzliche, neue Formen von Ehrungen können vom Vorstand beschlossen und eingeführt werden. Voraussetzung für das Vereinsabzeichen in Gold sind für aktive Mitglieder im Fußball mindestens 300 Spiele in den Senioren-Mannschaften, bei allen anderen Mitgliedern langjährige besondere Verdienste, bei Vorstandsmitgliedern eine Mindesttätigkeit von 10 Jahren.

Die Ehrenmitgliedschaft setzt voraus, dass das Vereinsabzeichen in Gold bereits verliehen wurde.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen. Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ering, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung der Auflösung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören.

 

 

Diese Satzung ersetzt die Fassung vom 18.07.1970 mit Änderung vom 10.08.1981.

 

 

Ering, 11.05.2018

 

Michael Lugbauer

 

Hier unsere Satzung zum Download

Download
Satzung 2018.pdf
Adobe Acrobat Dokument 99.7 KB